Reisekosten-direct

Hier finden Sie die Amtlichen Pauschalen zu den Auslandsreisekosten (Stand 1.1.2010)

Reisekosten Ausland: Verpflegungspauschalen * Auslandstagegeld * Übernachtungspauschalen




Impressum © Goyang Media Ltd. 2006



Als Reisekosten einer betrieblich/beruflich veranlassten Reise zählen Fahrtkosten, Verpflegungskosten, Übernachtungskosten. Nebenkosten sind z.B. Telefonkosten, Garage-/Parkplatzgebühren, Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, Eintrittskarten und Kataloge von Messen und Ausstellungen, u.Ä. und sind gegen Belegvorlage abzugsfähig, bzw. dem Arbeitnehmer in tatsächlicher Höhe erstattungsfähig.

Solche Reisekosten können sowohl für Geschäftsreisen, Dienstreisen, wie auch für Fahrtätigkeiten oder wechselnde Einsatztätigkeiten entstehen.

Werden im Zeitraum einer Geschäfts- oder Dienstreise auch private Angelegenheiten miterledigt, so sind die darauf fallenden Kosten zu trennen. Ist dies nicht einwandfrei möglich, dann gehören die gesamten Kosten zu den nicht abziehbaren Aufwendungen der Lebensführung (§ 12 EStG).

A. Inlandreisen

Fahrtkosten

Dies sind Kosten durch die Nutzung des eigenen Fahrzeugs, eines Leihwagens oder von öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Bahn, Taxi, Flugzeug, Fähre/Schiff) entstehen. Auch die Kosten für eine auf die jeweilige Geschäfts- oder Dienstreise abgeschlossene Unfall- oder Flugversicherung zählen dazu.


Achtung:

Bei der Nutzung von Bahn oder Taxi bzw. sonstige öffentlichen Verkehrsmitteln ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Fahrt (jede einzeln) bis 50 km oder über 50 km handelt. Dies ist ausschlaggebend für den in der Buchhaltung zu berücksichtigenden Steuersatz bis 50 km 7 % USt, über 50 km 19 % USt.

Verpflegungsmehraufwendungen

Die Verpflegungskosten können nicht nach Belegen abgerechnet werden (Zum Vorsteuerabzug aber weiterhin notwendig). Zur Abrechnung von Verpflegungsmehraufwendungen gibt es einheitliche Pauschbeträge. Diese Pauschbeträge stehen dem Arbeitnehmer auch dann zu, wenn er z.B. eine Essenseinladung eines Dritten annimmt. Bei an einem Tag mehrmals notwendigen auswärtigen Tätigkeit, werden diese Zeiten zusammengerechnet.

Verpflegungspauschalen:

Eintägige Geschäfts-/Dienstreisen:
Mindestens 8 Stunden 6,00 EURO
Mindestens 14 Stunden 12,00 EURO

Mehrtätige Geschäfts-/Dienstreisen:
Mindestens 8 Stunden 6,00 EURO
Mindestens 14 Stunden 12,00 EURO
Mindestens 24 Stunden 24,00 EURO

Diese Pauschbeträge gelten auch für Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit.

Achtung:

Bei Fahrtätigkeiten und wechselnden Einsatztätigkeiten beginnt die Abwesenheitszeit bereits mit dem Verlassen der Wohnung und endet mit dem Ankommen in der Wohnung (auch wenn der Fahrer seinen Aufenthalt im Fahrzeug unterbricht). Wenn die Fahrt beginnend nach 16 Uhr sich ohne Übernachtung auf zwei Tage erstreckt und vor 8.00 des nächsten Tages endet, so gilt diese Fahrt hinsichtlich des Verpflegungsaufwandes als eintägig.

Wenn der Arbeitgeber die Mahlzeiten veranlasst, d.h. Ort und Zeit bestimmt und vorab Vereinbarungen mit dem Restaurantbesitzer trifft, sind die Verpflegungen des Mitarbeiters nur mit dem Sachbezugswert anzusetzen.

Frühstück

1,57 EURO

Mittag- und Abendessen

2,80 EURO



Unabhängig davon steht dem Arbeitnehmer die Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen zu


Übernachtungskosten
Übernachtungskosten können entweder als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abgesetzt werden. Dies kann erfolgen:

Es darf während einer mehrtägigen Dienstreise oder Fahrtätigkeit zwischen Erstattung nach Belegen und Pauschbetrag gewechselt werden. Stellt der Arbeitgeber oder ein Dritter die Unterkunft unentgeltlich zu Verfügung, entfällt dieser Anspruch (auch bei Übernachtung im Fahrzeug) - nicht jedoch, wenn der Arbeitnehmer privat kostenlos übernachtet.


Ist auf der Rechnung nur der Gesamtbetrag für Übernachtung und Frühstück ausgewiesen, so muss nachträglich die Rechnung in Übernachtungskosten und Verpflegungskosten aufgesplittet werden. Der Gesamtbetrag ist um den erfragten Frühstückspreis oder einen Pauschbetrag von 4,50 EURO zu mindern. Wurde das Hotel direkt vom Arbeitgeber gebucht (die Hotelrechnung auf das Unternehmen ausgestellt), so entfällt diese Minderung. Übernachtungskosten dürfen jedoch nicht für die Dauer einer Beförderung (Nachtreise) angesetzt werden. Benutzen zwei Arbeitnehmer anlässlich einer gemeinsamen Dienstreise z.B. ein Doppelzimmer, so sind die Kosten zu teilen. Wird in einer Schiffskabine oder einem Schlafwagenabteil übernachtet, so gilt der steuerfreie Pauschbetrag nur, wenn diese Übernachtung zuvor z.B. in einem Hotel begonnen hat oder endete.

B. Auslandsreisen

Auch die bei Auslandsreisen entstehen typischen Reisekosten sind als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abzugsfähig, sofern die Reise aus betrieblichen Gründen veranlasst ist und eine Mindestdauer von 8 Stunden erfordert.

Bei Geschäfts- und Dienstreisen ins Ausland gelten für jedes Land unterschiedliche Pauschbeträge. Sollten an einem Tag eine Inlands- und eine Auslandsreise zusammenfallen, so ist unabhängig von der zeitlichen Aufteilung das Auslandstagegeld anzusetzen. Für fast alle Länder sind Pauschbeträge festgelegt. Für evt. nicht erfasste Länder gilt der Pauschbetrag für Luxemburg, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete gilt der Pauschbetrag des Mutterlandes.

Ein Land gilt üblicherweise mit dem Grenzübertritt als erreicht. Bei Flugreisen entsprechend mit der Landung (Zwischenlandungen zählen nicht). Dauert eine Flugreise mehr als 2 Tage, so gilt der Pauschbetrag für Österreich für die Zeit zwischen dem Abflug und der Landung. Bei Schiffsreisen gilt auf See der Pauschbetrag für Luxemburg, für Ein- und Ausschiffung der Pauschbetrag des Hafenlandes.

Fahrtkosten

Für Fahrtkosten aufgrund einer Auslandsreise gelten die gleichen Regelungen wie bei Inlandsreisen.

Verpflegungsmehraufwand

Bei Übernachtung im Ausland werden ohne Einzelnachweis der tatsächlich entstandenen Kosten die Pauschbeträge des entsprechenden Landes angesetzt (nicht erfasste Länder siehe Verpflegungsmehraufwendungen). Der Pauschbetrag richtet sich dabei nach dem Ort, der vor 24 Uhr (Ortszeit) letztlich erreicht wurde. Wenn dieser im Inland liegt, ist der im Ausland letzte Tätigkeitsort anzusetzen. Auch bei Auslandsreisen sind Frühstückskosten Verpflegungskosten und müssen bei nicht gesondertem Ausweis in Höhe von 20 % der entsprechenden Verpflegungspauschal abgezogen werden.

Übernachtungskosten

Diese Kosten können entweder durch Einzelnachweise oder durch Pauschbeträge je Reiseland abgesetzt werden. Dies gilt sowohl für Unternehmer, als auch für Arbeitnehmer.

Weist die Hotelrechnung beim Einzelnachweis der Übernachtung einen Gesamtpreis für Übernachtung und Frühstück aus, sind für das Frühstück 20% des für den Unterkunftsort maßgebenden Verpflegungspauschbetrags bei einer Abwesenheit von mindestens 24 Stunden herauszurechnen. Wenn Sie auf der Rechnung handschriftlich vermerken, dass in den Übernachtungskosten das Frühstück nicht enthalten ist, entfällt die Kürzung (OFD Erfurt, Verfügung v. 24.10.2001, S 2353 A - 03 - St 331).





Übersicht über die ab 1. Januar 2010 geltenden Pauschbeträge für

Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten

Land

Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen

Pauschbetrag für Übernachtungs-kosten

bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag von

mindestens 24 Stunden

weniger als 24, aber mindestens 14 Stunden

weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden

 

Afghanistan

30

20

10

95

Ägypten

30

20

10

50

Äthiopien

30

20

10

175

Albanien

23

16

8

110

Algerien

48

32

16

80

Andorra

32

21

11

82

Angola

71

48

24

190

Antigua und Barbuda

42

28

14

85

Argentinien

36

24

12

125

Armenien

24

16

8

90

Aserbaidschan

36

24

12

135

Australien– Melbourne

42

28

14

105

– Sydney

42

28

14

115

– im Übrigen

42

28

14

100

Bahrain

36

24

12

70

Bangladesch

30

20

10

75

Barbados

42

28

14

110

Belgien

42

28

14

100

Benin

33

22

11

75

Bolivien

24

16

8

65

Bosnien und Herzegowina

24

16

8

70

Botsuana

33

22

11

105

Brasilien– Brasilia

38

25

13

130

– Rio de Janeiro

41

28

14

140

– Sao Paulo

38

25

13

95

– im Übrigen

36

24

12

100

Brunei

36

24

12

85

Bulgarien

22

15

8

72

Burkina Faso

30

20

10

70

Burundi

35

24

12

75

Chile

38

25

13

80

China– Chengdu

32

21

11

85

– Hongkong

72

48

24

150

– Peking

39

26

13

115

– Shanghai

42

28

14

140

– im Übrigen

33

22

11

80

Costa Rica

32

21

11

60

Côte d’Ivoire

36

24

12

90

Dänemark– Kopenhagen

42

28

14

140

– im Übrigen

42

28

14

70

Dominica

36

24

12

80

Dominikanische Republik

30

20

10

100

Dschibuti

39

26

13

120

Ecuador

39

26

13

70

El Salvador

36

24

12

65

Eritrea

30

20

10

110

Estland

27

18

9

85

Fidschi

32

21

11

57

Finnland

45

30

15

150

Frankreich– Paris

48

32

16

100

– Straßburg

39

26

13

75

– im Übrigen

39

26

13

100

Gabun

48

32

16

100

Gambia

18

12

6

70

Georgien

30

20

10

140

Ghana

30

20

10

105

Grenada

36

24

12

105

Griechenland– Athen

42

28

14

135

– im Übrigen

36

24

12

120

Guatemala

33

22

11

90

Guinea

36

24

12

70

Guinea-Bissau

30

20

10

60

Guyana

36

24

12

90

Haiti

48

32

16

105

Honduras

30

20

10

100

Indien– Chennai

30

20

10

135

– Kalkutta

33

22

11

120

– Mumbai

35

24

12

150

– Neu Delhi

35

24

12

130

– im Übrigen

30

20

10

120

Indonesien

39

26

13

110

Iran

30

20

10

120

Irland

42

28

14

130

Island

77

52

26

165

Israel– Tel Aviv

45

30

15

110

– im Übrigen

33

22

11

75

Italien– Mailand

36

24

12

140

– Rom

36

24

12

108

– im Übrigen

36

24

12

100

Jamaika

48

32

16

110

Japan– Tokio

51

34

17

130

– im Übrigen

51

34

17

90

Jemen

24

16

8

95

Jordanien

36

24

12

85

Kambodscha

36

24

12

85

Kamerun– Jaunde

41

28

14

115

– im Übrigen

41

28

14

90

Kanada– Ottawa

36

24

12

105

– Toronto

41

28

14

135

– Vancouver

36

24

12

125

– im Übrigen

36

24

12

100

Kap Verde

30

20

10

55

Kasachstan

30

20

10

110

Katar

45

30

15

100

Kenia

36

24

12

120

Kirgisistan

18

12

6

70

Kolumbien

24

16

8

55

Kongo, Republik

57

38

19

113

Kongo, Demokratische Republik

60

40

20

155

Korea, Demokratische Volksrepublik

42

28

14

90

Korea, Republik

66

44

22

180

Kroatien

29

20

10

57

Kuba

42

28

14

80

Kuwait

42

28

14

130

Laos

27

18

9

60

Lesotho

24

16

8

70

Lettland

18

12

6

80

Libanon

40

27

14

80

Libyen

45

30

15

100

Liechtenstein

47

32

16

82

Litauen

27

18

9

100

Luxemburg

39

26

13

87

Madagaskar

35

24

12

120

Malawi– Blantyre

30

20

10

100

– im Übrigen

30

20

10

80

Malaysia

27

18

9

55

Malediven

38

25

13

93

Mali

39

26

13

80

Malta

30

20

10

90

Marokko

42

28

14

90

Mauretanien

36

24

12

85

Mauritius

48

32

16

140

Mazedonien

24

16

8

95

Mexiko

36

24

12

110

Moldau, Republik

18

12

6

90

Monaco

41

28

14

52

Mongolei

27

18

9

55

Montenegro

29

20

10

95

Mosambik

30

20

10

80

Myanmar

39

26

13

75

Namibia

29

20

10

85

Nepal

32

21

11

72

Neuseeland

36

24

12

95

Nicaragua

30

20

10

100

Niederlande

39

26

13

100

Niger

30

20

10

55

Nigeria– Lagos

42

28

14

180

– im Übrigen

42

28

14

100

Norwegen

72

48

24

170

Österreich– Wien

36

24

12

93

– im Übrigen

36

24

12

70

Oman

48

32

16

120

Pakistan– Islamabad

24

16

8

150

– im Übrigen

24

16

8

70

Panama

45

30

15

110

Papua-Neuguinea

36

24

12

90

Paraguay

24

16

8

50

Peru

36

24

12

90

Philippinen

30

20

10

90

Polen– Warschau, Krakau

30

20

10

90

– im Übrigen

24

16

8

70

Portugal– Lissabon

36

24

12

95

– im Übrigen

33

22

11

95

Ruanda

27

18

9

70

Rumänien– Bukarest

26

17

9

100

– im Übrigen

27

18

9

80

Russische Föderation– Moskau

48

32

16

135

– St. Petersburg

36

24

12

110

– im Übrigen

36

24

12

80

Sambia

36

24

12

95

Samoa

29

20

10

57

São Tomé – Príncipe

42

28

14

75

San Marino

41

28

14

77

Saudi-Arabien– Djidda

48

32

16

80

– Riad

48

32

16

95

– im Übrigen

47

32

16

80

Schweden

60

40

20

160

Schweiz– Bern

42

28

14

115

– Genf

51

34

17

110

– im Übrigen

42

28

14

110

Senegal

42

28

14

90

Serbien

30

20

10

90

Sierra Leone

36

24

12

90

Simbabwe

24

16

8

130

Singapur

48

32

16

120

Slowakische Republik

24

16

8

130

Slowenien

30

20

10

95

Spanien– Barcelona, Madrid

36

24

12

150

– Kanarische Inseln

36

24

12

90

– Palma de Mallorca

36

24

12

125

– im Übrigen

36

24

12

105

Sri Lanka

24

16

8

60

St. Kitts und Nevis

36

24

12

100

St. Lucia

45

30

15

105

St. Vincent und die Grenadinen

36

24

12

110

Sudan

32

21

11

120

Südafrika– Kapstadt

30

20

10

90

– im Übrigen

30

20

10

80

Suriname

30

20

10

75

Syrien

27

18

9

100

Tadschikistan

24

16

8

50

Taiwan

39

26

13

110

Tansania

33

22

11

90

Thailand

32

21

11

120

Togo

33

22

11

80

Tonga

32

21

11

36

Trinidad und Tobago

36

24

12

100

Tschad

48

32

16

140

Tschechische Republik

24

16

8

97

Türkei– Izmir, Istanbul

41

28

14

100

– im Übrigen

42

28

14

70

Tunesien

33

22

11

70

Turkmenistan

28

19

10

60

Uganda

33

22

11

130

Ukraine

36

24

12

85

Ungarn

30

20

10

75

Uruguay

36

24

12

70

Usbekistan

30

20

10

60

Vatikanstaat

36

24

12

108

Venezuela

46

31

16

150

Vereinigte Arabische Emirate

42

28

14

145

Vereinigte Staaten von Amerika– San Francisco

36

24

12

120

– Boston, Washington

54

36

18

120

– Houston, Miami

48

32

16

110

– New York Staat, Los Angeles

48

32

16

150

– im Übrigen

36

24

12

110

Vereinigtes Königreich– Edinburgh

42

28

14

170

– London

60

40

20

152

– im Übrigen

42

28

14

110

Vietnam

36

24

12

125

Weißrussland

24

16

8

100

Zentralafrikanische Republik

29

20

10

52

Zypern

36

24

12

110



Quelle: Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen ab 1. Januar 2010




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